Ratsprotokoll vom 9. Februar 1877

welche für dieses Gesetz maßgebend sein sollen, sowie die Bekanntgabe etwaiger Wünsche in Bezug auf die Reformen der Armenpflege. Nachdem dieser Erlaß seitens der Gemeinde Vorstehung auf Grund des Armenstatutes vorerst der städtischen Armen-Commission zur gutächtlichen Äußerung zugemittelt worden ist, so erlaubt sich dieselbe zufolge Sitzungsbeschluß vom 5. d. Mts. ihre diesfällige Ansicht auszusprechen, wie folgt: I. Die laut dem Erlaß des hohen Landes-Ausschußes vom 2. November 1877 Z. 11454 in Oberösterreich anzubahnende Reform der Armenpflege erscheint durch das vom löbl. Gemeinderate in der Sitzung vom 7 Jänner 1876 beschlossen und mit 1. März desselben Jahres in Wirksamkeit getretene Armen-Statut der Stadt Steyr konform mit den in diesem Erlaße bezeichneten Grundsätzen, welche bei dieser Organisirung zu beachten wären, in Stadt Steyr bereits durchgeführt, daher das Votum der Gemeinde, soweit es sie selbst betrifft, durch Vorlage dieses Armenstatutes abgegeben erscheint. Es wäre

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