für eine geregelte Armenpflege voll- ständig besitzen, könnten vom Armenverbande ausgeschlossen um als eigene Armenbezirke belassen werden. Bei Verfassung des Armen- gesetzes ist es geboten, den Mitteln der Gemeinden, die weitgehendste Rücksicht zu tragen. Die Lei- stungskraft der Steuerträger ist für Staat, Land und Gemeinde be- reits so vielseitig und in so poten- zirter Weise in Anspruch genommen daß durch die einzuführenden Reformen im Armenwesen die Auslagen der Gemeinden keinesfalls vergrößert wieder dürfen. So sehr die in Oberösterreich landesübliche Armen- einlage den Prinzipien einer humanen Armenpflege wider- streitet, so kann doch dieselbe nicht mit einem Schlage und nicht in- solange beseitiget werden als nicht die Armenhäuser bestehen, in wel- chen die gegenwärtig durch die Einlage erhaltenen Armen unter- gebracht werden können. Die Errichtung von Armenhausen darf jedoch die Gemeinden mit keinen erhöhten Auslagen belasten, und es soll deshalb Aufgabe der Vertretung des Armenbezirkes sein
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