weder berufen noch im Stande ist, die unmittelbare Leitung und Verwaltung des Armenwesens zu führen. — Dem Gemeinde-Ausschuße soll jedoch die Oberaufsicht über diese Verwaltung, die Feststellung des Armen-Präliminares und die Entscheidung über Berufungen gegen Verfügungen der Armen Kommission vorbehalten bleiben. Dem Gemeinde Vorsteher wäre in der Armenkommission der Vorsitz, und dem jeweiligen Seelsorger wäre Sitz und Stimme zu wahren. Viele Gemeinden vermögen bei aller Opferwilligkeit der Verpflichtung der Armenversorgung nicht in ausreichendem Maße zu entsprechen. Insbesondere werden durch Krankheitskosten die Mittel der Gemeinden oft in erschöpfender Weise in Anspruch genommen. Hiernach sollen mit Vereinigung mehrere Gemeinden, etwa je eines Gerichtsbezirkes, zur einem Armen Pflegschafts-Verband Armenbezirke geschaffen werden, welche die den einzelnen Gemeinden allzu drückenden oder unerschwinglichen Geldauslagen für Arme zu übernehmen hätten. Einzelne Gemeinden, welche die Mittel
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