Ratsprotokoll vom 9. Februar 1877

zu übergeben sei, ob nicht Armen- Pflegschafts-Verbände oder Armenbe- zirke einzuführen seien und ob nicht in jedem Armenbezirk ein Bezirks-Armenhaus im Wege freiwil- liger Beiträge zu errichten sei. Die formelle Behandlung des Armenwesens, ist nur in wenigen größeren Orten durch positive Vorschriften der Gemeinde Vertretung geordnet, in der großen Mehrzahl der Gemeinden ist sie eine ganz willkürliche und regellose und deshalb auch sehr verschieden- artige, nicht blos zum Nachtheile der Armen, sondern auch oft zur Schädigung der Gemeinden. — Eine aus der Wahl der Gemeinde Vertretung her- vorgegangene Armen-Commission wird dem Armenwesen in der Gemeinde, der Erhaltung und Vermehrung des Ar- men-Vermögens, der die öffentliche Armen- pflege wesentlich erleichternden Be- nützung der Privat-Woltätigkeit eine viel größen und erfolgrei- chen Obsorge zuwenden, als wie der mit so vielen anderen Geschäften in Anspruch genommene Gemeinde- Vorsteher, oder wie einzelne Armen- väter, oder endlich wie der Gemein- de-Ausschuß, dessen öfterer Zusammen- tritt sehr erschwert wird und der

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