daß nach einer früheren prinzipiellen Entscheidung des Landesausschusses die Verzehrungssteuer nur als Eine Steuer (also ohne Unterscheidung, von welchen steuerbaren Objekten sie zu entrichten ist anzusehen sei, daher auch nur gleichmäßig mit Zuschlägen zu Gemeindezwecken getroffen werden dürfe und daß der LandesAusschuß im vorliegenden Falle die Genehmigung lediglich mit Rücksicht darauf ertheilte, weil ihm nur das Gesuch um die Genehmigung der 30 % igen Anlage auf die Verzehrungssteuer von Bier vorlag und dagegen in keiner Richtung eine Einwendung oder Beschwerde erhoben wurde. In Hinkunft, wäre der Gemeinde-Vertretung die Beobachtung des obigen Grundsatzes anzuempfehlen, damit sie sich nicht der Gefahr aussetze, für eine bereits und gemachte Anlage die Genehmigung nicht zu erhalten, und somit eine neuerliche Präliminirung und Kundmachung veranlassen zu müssen. Vom o.ö. Landesausschuße Linz, am 25. Jänner 1877. Für den Landeshauptmann: Dr. Teßler. Z. 2. Der Vorsitzende berichtet über das Ergebnis der dem Reichrats-Abgeord-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2