Ratsprotokoll vom 9. Februar 1877

insbesondere aber nähere Nachwei- sungen über die Armenhäuser um Hospitäler und über die Wirk- samkeit dieser Anstalten im abgelaufenen Jahre. — Die auf diese statistischen Daten bezug neh- menden Fragen sind in die mitfolgenden Tabellen A bis incl. E in detaillir- ter Weise aufgenommen. Diese Fragen beziehen sich alle auf den Stand im Jah- re 1876 und es wird die Gemeinde- Vorstehung aufgefordert, dieselben bis längstens Ende Jänner 1877 zu beantworten. Ein Armengesetz soll von allen politi- schen Stimmungen und Partei- ungen vollständig ferne gehalten sein, es soll eine jede Parteigrup pe gleichmässig befriedigen, es soll ein populäres Gesetz für die ge- sammte Bevölkerung des Landes sein und es soll deshalb aus den Wünschen und Bedürfnissen der gesammten Bevölkerung hervorgehen. Hienach haben die Gemeinden durch ihre Vertretungen die allgemeinen Wün- sche in Betreff von Reformen der Armen- pflege zum Ausdrucke zu bringen. Insbesondere handelt es sich um die Frage, ob nicht die Verwaltung und Handhabung des Armenwesens in den Gemeinden eigenen Armen Commis- sionen

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