insbesondere aber nähere Nachweisungen über die Armenhäuser um Hospitäler und über die Wirksamkeit dieser Anstalten im abgelaufenen Jahre. — Die auf diese statistischen Daten bezug nehmenden Fragen sind in die mitfolgenden Tabellen A bis incl. E in detaillirter Weise aufgenommen. Diese Fragen beziehen sich alle auf den Stand im Jahre 1876 und es wird die GemeindeVorstehung aufgefordert, dieselben bis längstens Ende Jänner 1877 zu beantworten. Ein Armengesetz soll von allen politischen Stimmungen und Parteiungen vollständig ferne gehalten sein, es soll eine jede Parteigrup pe gleichmässig befriedigen, es soll ein populäres Gesetz für die gesammte Bevölkerung des Landes sein und es soll deshalb aus den Wünschen und Bedürfnissen der gesammten Bevölkerung hervorgehen. Hienach haben die Gemeinden durch ihre Vertretungen die allgemeinen Wünsche in Betreff von Reformen der Armenpflege zum Ausdrucke zu bringen. Insbesondere handelt es sich um die Frage, ob nicht die Verwaltung und Handhabung des Armenwesens in den Gemeinden eigenen Armen Commissionen
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