des Bettels und der Landstreicherei, auf imperative Zusammenlegung von Ortsgemeinden und auf die in Frage gekommene Einführung von Bezirks- verteilungen sind der Befolgung des Landtagsauftrages bisher entgegen- getreten. Die Hindernisse sind mittlerweile beseitiget worden. Das Gesetz vom 20. Dezember 1869 in Betreff der Übergabe des Vermö- gens der aufgehobenen Pfarrarmen- Institute in die Verwaltung der Gemeinden ist in Oberösterreich allgemein durch geführt und hiernach des Armenwesen ge- setzmäßig den Ortsgemeinden übergeben, das Reichsgesetz in Betreff der Arbeitsscheuen und Landstreicher ist bereits unterm 10. Mai 1873 erlassen worden, die imperative Zusammenlegung von Gemeinden kann auf die legis- latorische Reform der Armen- pflege nicht mehr von Einfluß sein, nachdem von der Bildung allzu größer, eines natürlichen Verbandes entbehrender Gemein- den bereits grundsätzlich abgegan- gen wurde, und auch die Fra- ge in Betreff der Bezirksvertretun- gen in Oberösterreich durch deren
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2