des Bettels und der Landstreicherei, auf imperative Zusammenlegung von Ortsgemeinden und auf die in Frage gekommene Einführung von Bezirksverteilungen sind der Befolgung des Landtagsauftrages bisher entgegengetreten. Die Hindernisse sind mittlerweile beseitiget worden. Das Gesetz vom 20. Dezember 1869 in Betreff der Übergabe des Vermögens der aufgehobenen PfarrarmenInstitute in die Verwaltung der Gemeinden ist in Oberösterreich allgemein durch geführt und hiernach des Armenwesen gesetzmäßig den Ortsgemeinden übergeben, das Reichsgesetz in Betreff der Arbeitsscheuen und Landstreicher ist bereits unterm 10. Mai 1873 erlassen worden, die imperative Zusammenlegung von Gemeinden kann auf die legislatorische Reform der Armenpflege nicht mehr von Einfluß sein, nachdem von der Bildung allzu größer, eines natürlichen Verbandes entbehrender Gemeinden bereits grundsätzlich abgegangen wurde, und auch die Frage in Betreff der Bezirksvertretungen in Oberösterreich durch deren
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