daß nach einer früheren prinzipiel- len Entscheidung des Landesausschus- ses die Verzehrungssteuer nur als Eine Steuer (also ohne Unterscheidung, von welchen steuerbaren Objekten sie zu entrichten ist anzusehen sei, daher auch nur gleichmäßig mit Zuschlä- gen zu Gemeindezwecken getroffen werden dürfe und daß der Landes- Ausschuß im vorliegenden Falle die Genehmigung lediglich mit Rücksicht darauf ertheilte, weil ihm nur das Gesuch um die Genehmigung der 30 % igen Anlage auf die Verzeh- rungssteuer von Bier vorlag und dage- gen in keiner Richtung eine Einwendung oder Beschwerde erhoben wurde. In Hinkunft, wäre der Gemeinde-Vertretung die Beobachtung des obigen Grundsatzes anzuempfeh- len, damit sie sich nicht der Gefahr aussetze, für eine bereits und gemachte Anlage die Genehmigung nicht zu erhalten, und somit eine neuerliche Präliminirung und Kundmachung veranlassen zu müssen. Vom o.ö. Landesaus- schuße Linz, am 25. Jänner 1877. Für den Landeshauptmann: Dr. Teßler. Z. 2. Der Vorsitzende berichtet über das Er- gebnis der dem Reichrats-Abgeord-
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