den Ausschreibungs- Termin auf 4 Wochen festzusetzen und die Dauer des Provisoriums vorläufig nicht zu bestimmen. — Z. 55 praes. 4. Gesuch des Bauamtsschaffners um Regelung seines Dienstverhältnisses. G.R. Pointner verliest dieses Gesuch und beantragt namens der Sektion unter Hinweis darauf, daß Gesuch- steller seit dem Jahre 1850 bereits in Gemeindediensten thätig sei, sich durch die ganze Reihe von Jahren durch Thätigkeit Fleiß und Um- sicht ausgezeichnet habe, und in Folge seines vorgerückten Alter nun endlich auch über seine Zukunft beruhigt sein wolle, denselben definitiv an- zustellen und ihm die Dienst- zeit seitdem Jahre 1860 anzurech- nen. Herr Weiß beziehe heute als Stadtpolier einen Jahresgehalt von 78 fl 75 xr und einen Tages- lohn von 1 fl 60 xr in den Arbeits- tagen und wenn man per Jahr 300 Arbeitslage annehme, so dürfte sein Jahreslohn 560 - 570 fl betragen; wobei sich die Abrundung auf 600 fl empfehlen würde. Es sei daher Herr Weiß als Stadtpolier unter Belassung seiner Wohnung und
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