ddo 30. Dezember 1876 Z. 5521 der auf die Gemeinde Steyr entfallende und auf gemeinnützige und woltätige Zwecke zu verwendende Betrag pr 6026 fl 40 gegen gehörig ge- stempelte und legal ausgefertigte Quittung behoben werden könne. Nachdem hienach ausdrücklich bedun- gen ist, daß dieser Betrag auf gemein- nützige und woltätige Zwecke zu verwenden sei, so erlaubt sich das Amt zu ersuchen, der löbliche Ge- meindet wolle beschließen, für welche gemeinnützige und woltätige Zwecke diese Verwendung Platz zu greifen habe. Steyr, am 18 Jänner 1877 Iglseder. — Er stellt hienach namens der Sektion den Antrag, es wolle der löbliche Gemein- derat beschließen, daß von diesem Betrag pr 6026 fl 40 xr zwei Drittheile zur Erbauung eines allgemeinen Armenhauses nutzbringend anzule- gen, das weitere Drittel aber zur Bestreitung von Schulauslagen in die Gemeinde-Kasse einzufließen habe. Nachdem aber der ganze Betrag vorläufig zur Bezahlung der Interes- sen beider hiesigen Sparkasse gleich belassen worden sei und erst im Monate Mai d.J. von der einzuheben- den
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