bis 100 fl Zins mit 2 %, bis 200 fl Zins mit 3 1/2 % u. über 200 fl Zins mit 5 %, welche von den Miethpartheien zu entrichten und von den Hausbesitzern gleichzeitig mit ihren Umlagen an die Stadt-Casse abzuführen sind; c) einer Umlage von der Verzehrungs-Steuer für die hierortige Consumtion von Bier, Wein, Obstmost und Fleisch und zwar: 1. von hier erzeugten eingeführten Bier mit 30 %, nach den Bestimmungen des Gemeinderatsbeschlußes vom 3. August 1869 Z. 4442; 2. von der Consumtion von Wein, Obstmost und Fleisch mit 20 %, B. Um die Bewilligung zur Einhebung der 60 % Gemeinde-Umlage und des 30 % VerzehrungssteuerZuschlages auf das Bier ist im Sinne des § 50 P. 3 des Gem. Statutes sofort beim hohen Landes Ausschuß einzuschreiten. C. die Hauptrubriken der Präliminarien und die Gebüren der Umlagen sind entsprechend zu veröffentlichen. D. der Umlagen Repartitions-Kataster für die direkten Steuern ist von
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