Ratsprotokoll vom 29. Dezember 1876

solle das Maul halten“, wonach ihr gleich das Straferkenntnis verkündet worden wäre. Diesem Vorgang, der, indem er einerseits vermeintlich gekränkte Rechte schützen will, andererseits die heiligsten Interessen, nemlich die Amtsehre eines Mannes angreift, der zunächst nach dem Bürgemeister berufen ist, die Agenden des löbl. Gemeinderates, sowie jene der ersten politischen Instanz zu führen, und die Gemeinde nach allen Richtungen zu vertreten, kann der löbl. Gemeinderat unmöglich zustimmen. – Ich muß zwar annehmen, daß der genannte Herr Gemeinderat bei dieser Äußerung die Tragweite der hiemit gegen meine Person – denn er weiß es, daß ich der amthandelnde Beamte war, – geschleuderten Beschuldigung, nemlich des Mißbrauches meiner Amtsgewalt nicht ermessen hat, weil er sonst doch wol es unterlassen haben dürfte, in öffentlicher Sitzung einen Beamten, der – ich darf es wol sagen bisher der Gemeinde mit aller Hingebung und tadellos gedient hat, so schwer zu beleidigen. Dies entschuldigt aber die stattgehabte Äußerung keines- wegs

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