solle das Maul halten“, wonach ihr gleich das Straferkenntnis verkün- det worden wäre. Diesem Vorgang, der, indem er einerseits vermeintlich gekränkte Rechte schützen will, an- dererseits die heiligsten Interessen, nem- lich die Amtsehre eines Mannes an- greift, der zunächst nach dem Bür- gemeister berufen ist, die Agen- den des löbl. Gemeinderates, sowie jene der ersten politischen Instanz zu führen, und die Gemeinde nach allen Richtungen zu vertreten, kann der löbl. Gemeinderat un- möglich zustimmen. – Ich muß zwar annehmen, daß der genannte Herr Gemeinderat bei dieser Äuße- rung die Tragweite der hiemit ge- gen meine Person – denn er weiß es, daß ich der amthandelnde Beamte war, – geschleuderten Be- schuldigung, nemlich des Mißbrau- ches meiner Amtsgewalt nicht er- messen hat, weil er sonst doch wol es unterlassen haben dürfte, in öffentlicher Sitzung einen Beamten, der – ich darf es wol sagen bisher der Gemeinde mit aller Hingebung und tadellos gedient hat, so schwer zu beleidigen. Dies entschuldigt aber die stattgehabte Äußerung keines- wegs
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