Sachverhalt, wonach die Abstrafung der betreffenden Partei, gemäß des kaiserl. Patentes vom 20. April 1854 wegen beleidigenden Beneh- mens gegen die Wache nach ord- nungsgemäßer durchgeführter Verhandlung erfolgt sei, und be- merkt zum Schluße, daß, indem er dieser Darstellung, welche sich auf die Akten und nicht auf die privatim gemachten Anga- ben einer wegen Ausschreitun- gen zur Verantwortung gezogenen Person gründe, noch die Versiche- rung beifüge, daß er jedes Ausschreiten eines Wach-Organs gegenüber dem Publikum strengstens ahnde, und diesfalls stets allen Faktoren gerecht zu werden sich bemühe, das Ersuchen beifügen, möchte, lieber durch geeignete Einflußname den allerdings nur in einem Bruchtheile der Bevöl- kerung nicht sehr regen Sinn für Recht und Gesetz zu wecken und zu heben, als durch unrich- tige, auf Unkenntnis des Sachver- haltes beruhende Darstellungen das ohnehin so schwierige Amt des Gemeindevorstehers und der ihm zugewiesenen
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