Sachverhalt, wonach die Abstrafung der betreffenden Partei, gemäß des kaiserl. Patentes vom 20. April 1854 wegen beleidigenden Benehmens gegen die Wache nach ordnungsgemäßer durchgeführter Verhandlung erfolgt sei, und bemerkt zum Schluße, daß, indem er dieser Darstellung, welche sich auf die Akten und nicht auf die privatim gemachten Angaben einer wegen Ausschreitungen zur Verantwortung gezogenen Person gründe, noch die Versicherung beifüge, daß er jedes Ausschreiten eines Wach-Organs gegenüber dem Publikum strengstens ahnde, und diesfalls stets allen Faktoren gerecht zu werden sich bemühe, das Ersuchen beifügen, möchte, lieber durch geeignete Einflußname den allerdings nur in einem Bruchtheile der Bevölkerung nicht sehr regen Sinn für Recht und Gesetz zu wecken und zu heben, als durch unrichtige, auf Unkenntnis des Sachverhaltes beruhende Darstellungen das ohnehin so schwierige Amt des Gemeindevorstehers und der ihm zugewiesenen
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