Ratsprotokoll vom 22. Dezember 1876

eine Geldstrafe von 10 fl verfällt worden sei, und dieser Darstellung das Ersuchen angereicht, es mö gen bei derartigen Straffällen die Gemeinde-Mitglieder nach Umständen mit Nachsicht behandelt werden. – Da er von dieser Interpellation, wie dieses sonst Usus sei, vorher nicht verständigt worden wäre, so sei er auch nicht augenblicklich in der Lage gewesen, den ganz irrig dargestellten Sachverhalt richtig zu stellen. Er habe sich nun hierüber informirt und sehe sich bei dem Umstande, als obige Interpellation in öffentlicher Sitzung an ihn gestellt worden sei, veranlaßt, dieselbe hiemit zu beantworten, indem er hiebei nochmals ausdrücklich hervorhebe, daß die Strafamtshandlungen zum übertragenen Wirkungskreis des Bürgermeisters gehören, hinsichtlich dessen er allein die Verantwortung zu tragen habe, während die Competenz des löblichen Gemeinderates zu einer Einflußname hierauf in keiner Weise begründet sei. – Er erzält nun auf Grund der vorliegenden Akten den wirklichen

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