eine Geldstrafe von 10 fl verfällt worden sei, und dieser Darstel- lung das Ersuchen angereicht, es mö gen bei derartigen Straffällen die Gemeinde-Mitglieder nach Um- ständen mit Nachsicht behandelt werden. – Da er von dieser Inter- pellation, wie dieses sonst Usus sei, vorher nicht verständigt worden wäre, so sei er auch nicht augenblicklich in der Lage gewe- sen, den ganz irrig dargestellten Sachverhalt richtig zu stellen. Er habe sich nun hierüber informirt und sehe sich bei dem Umstande, als obige Interpellation in öffent- licher Sitzung an ihn gestellt wor- den sei, veranlaßt, dieselbe hie- mit zu beantworten, indem er hiebei nochmals ausdrücklich hervorhebe, daß die Strafamts- handlungen zum übertrage- nen Wirkungskreis des Bür- germeisters gehören, hinsichtlich dessen er allein die Verantwortung zu tragen habe, während die Compe- tenz des löblichen Gemeinderates zu einer Einflußname hierauf in keiner Weise begründet sei. – Er erzält nun auf Grund der vor- liegenden Akten den wirklichen
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