daß die Herrschaft Steyr kein Interesse an der Kanalisirung der Schweitzergasse habe, daher sie um eine Beitragsleistung nicht angegangen werden könne; wol aber werde dieselbe wie bereits in einer früheren Eingabe derselben erwähnt, mit Beschwerden gegen die Gemeinde auftreten, weil sie sich durch die in Folge des Nichtabflußes des Wassers in der Schweitzergasse verursachte Unterwaschung ihrer Gartenmauer in ihrem Besitzthum benachtheiligt finde; er weist weiter auf die Bestimmung der Bau-Ordnung hin, wonach die Straßenkanäle von der Gemeinde herzustellen seien, während von Seite der Hausbesitzer blos die Einzapfung ihrer Hauskanäle in diesen Straßenkanal gefordert werden könne. G.R. Pointner betont gleichfalls die rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme der Kanalisirung auf Kosten der Gemeinde. G.R. Tomitz weist darauf hin, daß die Hausbesitzer in der Bahnhofstrasse im vorigen Jahre ebenfalls
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