und hieraus die Überzeugung geschöpft habe, daß eine andere Abhilfe unmöglich sei, den Antrag, die Einzapfung dieses Hofkanals in den Gemeindehauskanal ohne weiterer Beschränkung auf Kosten der Gesuchsteller zu gestatten. G.R. Pointner stellt den Zusatzantrag, daß im Falle einer Veränderung im Besitze des Gemeindehauses von Seite der Gemeinde in den betreffenden Vertrag eine Bestimmung einzufügen sei, auf Grund deren die Besitzer der Consortiumhäuser berechtigt seien, die Intabulation dieser Verpflichtung zu erwirken. Der Antrag der Sektion mit dem Zusatzantrage des G.R. Pointner wird angenommen. – Z. 11468. 16. G.R. Reder verliest eine weitere Eingabe der Besitzer der Consortiumhäuser, mit welcher dieselben motivirt erklären, auf das vom Gemeinderate gemachte Anbot, die Kanalisirung der Schweitzergasse auf Gemeinde Kosten durchzuführen, wenn sie hiezu die Hälfte der Kosten beisteuern, wegen Mangel jeder rechtlichen Verpflichtung zu einer solchen Beitragsleistung
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2