Ratsprotokoll vom 22. Dezember 1876

2. Das in diesem Sinne angelegte Verzeichnis sei durch einen entsprechenden Zeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zur allgemeinen Einsicht und Einbringung von eventuellen Reklamationen wegen irriger Aufnahme eines Nichtbürgers oder nicht erfolgter Einzeichnung eines Bürgers öffentlich aufzulegen. 3. Nach Ablauf dieses Termins sei dasselbe unter Vorlage der eingebrachten Reklamationen dem Gemeinderate zur Entscheidung und Genehmigung vorzulegen, wonach das in dieser Weise festgesetzte und berichtigte Verzeichnis (BürgerMatrik) als alleinige Grundlage zur Beurteilung der bürgerlichen Eigenschaft einer Person zu dienen hat, und entsprechend evident zu halten wäre. 4. Selbstverständlich kann die aus irgend einem Grunde nicht erfolgte Aufname eines Bürgers in die hienach zusammengesetzte BürgerMatrik denselben seiner bürgerlichen Eigenschaft nicht entkleiden; doch muß derselbe behufs Erwirkung seiner Aufname in die Bürger-Matrik durch Beibringung von glaubwürdigen Doku-

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