Ratsprotokoll vom 22. Dezember 1876

2. Das in diesem Sinne angelegte Verzeich- nis sei durch einen entsprechen- den Zeitraum von etwa 4 bis 6 Wo- chen zur allgemeinen Einsicht und Einbringung von eventuellen Reklamationen wegen irriger Auf- nahme eines Nichtbürgers oder nicht erfolgter Einzeichnung eines Bürgers öffentlich aufzulegen. 3. Nach Ablauf dieses Termins sei dasselbe unter Vorlage der ein- gebrachten Reklamationen dem Gemeinderate zur Entscheidung und Genehmigung vorzulegen, wonach das in dieser Weise festgesetzte und berichtigte Verzeichnis (Bürger- Matrik) als alleinige Grundlage zur Beurteilung der bürgerlichen Eigenschaft einer Person zu die- nen hat, und entsprechend evi- dent zu halten wäre. 4. Selbstverständlich kann die aus ir- gend einem Grunde nicht erfolgte Aufname eines Bürgers in die hienach zusammengesetzte Bürger- Matrik denselben seiner bürger- lichen Eigenschaft nicht entklei- den; doch muß derselbe behufs Erwirkung seiner Aufname in die Bürger-Matrik durch Beibrin- gung von glaubwürdigen Doku-

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