und hat der hohe Landtag nur unter dieser Voraussetzung den Verkauf desselben genehmigt. Dieses Gebäu- de ist daher im Prinzipe schon für die Armen gewidmet, und ist der einzige Unterschied nur der, daß vorläufig das Haus selbst für die Armen benützt werden soll, wäh- rend sonst dessen Ertrag hiefür bestimmt war. Auch schließt die Annahme des Antrages ja nicht aus, daß für den Fall, als die Gemeinde ein vortheilhafte An- bot für dieses Haus erhalten sollte, dieses angenommen werde, da es ja lediglich vor- läufig und bis auf weiteres als Unterstandshaus zu benützen wäre. Schließlich kommt für die Gemeinde noch zu erwägen, daß das Ennsdorferschulgebäude, nachdem dessen Verkauf jetzt nicht möglich sein dürfte, vorläufig nur als Wohnhaus verwendet werden kann. In seiner gegenwärtigen Gestaltung dürfte es aber keines- wegs ein solches Erträgnis abwerfen, daß das angelegte Kapital anständig verinteressirt wäre; um dies zu erlangen, müßte jedenfalls ein Adaptirungsbau vorgenommen wer- den
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