Mitternacht ist im Sommer von 10 bis 1 und im Winter von 9 bis 1 Uhr; jener nach Mitternacht von 1 bis 4 Uhr im Sommer und bis 5 Uhr im Winter. §. 4. Der Wachmann hat zur vorgeschriebenen Stunde den Dienst in seinem Rayon zu beziehen und darf denselben so lange sein Dienst dauert, ohne zwingenden Grund nicht verlassen. §. 5. Während seines Dienstes hat er den ihm zugewiesenen Rayon fleissig abzupatrouliren; dabei insbesonders seine Augenmerk auf die Häuser, deren Dächer u. Thüren, die Läden und Gewölbe, sowie auch auf herumschleichendes verdächtiges Gesindel zu richten. §. 6. Im Falle derselbe bemerkt, daß es in einem Gebäude ungewöhnlich rauche, oder daß Feuer ausgebrochen sei, hat er sofort die Leute in demselben zu wecken, im letzteren Falle auch schleunigst entweder selbst bei der Sicherheitswache die Anzeige zu machen, oder für denen Erstattung zu sorgen. §. 7. Trifft er bei seinem Gange Hausthüren, Gewölbe und Laden offen, so hat er behufs deren Schließung ent-
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