für ein offen getroffenes Schloß 50 xr; für einen offen getroffenen Fensterladen 50 xr; für ein offen getroffenes Hausthor 1 fl; für ein offen getroffenes Gewölbe 2 fl. II. Specieller Theil –Dienstes Instruction. §. 1. Die städtische Gewölben– u. Feuerwache ist in dienstlicher Beziehung dem Inspektor der Sicherheitswache unmittelbar untergeordnet und hat derselbe für deren Abrichtung, für Zuteilung des Dienstes und für deren entsprechende Überwachung zu sorgen. § 2. Das ganze Stadtgebiet wird in 12 Begehungs Rayone eingetheilt. Diese Rayone sind: 1. Stadt; 2. Voglsang und Reichenschwall, 3. u. 4. Ennsdorf u. Schönau, 5. Ort. 6. u. 7. Steyrdorf, Bruderhausgasse und Schnallenberg, 8. der übrige Teil von Wieserfeld; 9. Vorstadt b.d. Steyr untere Zeile, 10. Josefsthal u. Karolinenthal und endlich 11 u. 12. Aichet. §. 3. In jedem dieser Rayone ist durch je einen Wachmann ununterbrochen Dienst zu machen. Ohne wichtigen Grund ist in der Zutheilung dieser Rayons an die einzelnen Posten nicht zu wecheln. Der Dienst vor
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