der 4 Wintermonate, d.i. vom 1. November bis Ende Februar 3 fl 50 xr; außerdem den dritten Theil der eingehenden Strafgelder von offen getroffenen Lokalitäten und Schlösser; überdies erhält er zur Ausübung des Dienstes unentgeldlich beigestellt eine Blouse, im Winter einen Mantel, eine Kappe, einen Hackenstock, eine Blendlaterne mit Feuerzeug und ein Signalpfeiffchen. Diese Abzeichen sind im Dienste stets zutragen.– § 6. Besonders anerkennenswerte Leistungen werden durch Geldbelohnung ausgezeichnet, welche die für das Institut eingesetzte (ist abzuändern in „der Gemeinderat“) Commission zuzuerkennen hat, und die aus dessen Fond bestritten werden. § 8. [§ 7 fehlt !] Die Auflösung des Dienstverhältnisses kann in der Regel, – die Falle des § 7 ausgenommen. – nur unter Einhaltung einer gegenseitigen 14 tägigen Kündigung erfolgen. § 9. Die Mitglieder Gewölbe– u. Feuerwache geniessen in Ausübung ihres Dienstes den gesetzlichen Schutz wie er Civile– u. Militärwachen zukommt. §. 10. Als Strafgelder werden bestimmt
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