Ratsprotokoll vom 17. November 1876

bei nächtlichen Ruhestörungen, Exzessen und dergleichen, die stadt. Sicherheitswache zu avisiren und derselben Beistand zu leisten. §. 2. Die Gewölbe– u. Feuerwache besteht aus 24 Mann von denen zur Nachtzeit immer je 12 in Dienst stehen, denen ein bestimmter Begehungs–Rayon zugewiesen wird. Die Mannschaft ist in dienstlicher Beziehung unmittelbar dem Inspektor der Sicherheitswache untergeordnet. §. 3. Zur Aufname in die Gewölbe– u. Feuerwache wird gefordert, ein Alter von nicht unter18 und nicht über 60 Jahre, Rüstigkeit, Entschlossenheit, vollkommene Verläßlichkeit und Unbescholtenheit. § 4. Die Aufname der Wachmannschaft erfolgt durch den Bürgermeister und ist wegen Besetzung der erledigten Stellen in der Regel der Konkurs auszuschreiben. Die Mannschaft wird durch Handschlag und Gelöbnis in Pflicht genommen. § 5. Der Gewölbe– u. Feuerwächter bezieht eine wöchentliche Entlohnung und zwar während der 8 Sommermonate d.i. vom 1. März bis Ende Oktober mit 2 fl und während

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