Ratsprotokoll vom 17. November 1876

5. Das vorliegende Organisations– Statut wird im allgemeinen Theil nach § 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 u 18 [10?], im speziellen Theile von § 1 bis 13 gebilliget. G.R. Ploberger erklärt sich im Prinzipe mit dem beantragten Institut einverstanden, nur glaube er, daß mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Stadt, vorläufig mit dessen Einführung noch bis zu deren Besserung zu warten wäre. Der Referent verliest sodann die im Punkte 5 des Sektions–Antrages zur Genehmigung beantragten Paragraphe. Dieselben lauten: §1. Die Gewölbe– und Feuerwache hat den Zweck, 1. durch entsprechende Beobachtungen und Vorkehrungen der Möglichkeit einer Feuersgefahr vorzubeugen, eventuell bei eingetretenen Brande die sofortige Anzeige zu machen oder nach Bedürfnis die Alarmirung zu veranlassen, und 2 durch Beobachtung der Gewölbe u. Hausthüren gewöhnliche und Einbruchsdiebstäle zu verhindern und zur Habhaftwerdung der Täter mitzuwirken. Aushilfsweise hat sie

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