mit dem hochlöblichen Landes- Ausschuße auf Grund des § 46 G.St. zur interimistischen Leitung der Geschäfte der Gemeinde beru- fen war. Durch das Vertrauen des löblichen Gemeinderates abermals zum Bürgermeister der Stadt Steyr gewält, gereicht es mir zum besonderen Vergnügen von dieser Stelle aus dem obigen Versprechen nachkom- men zu können, und ersuche ich daher den nun folgenden Bericht über meine Amts- gebarung mit Wolwollen entgegen zu nehmen, indem ich hiebei mit guten Gewissen behaupten kann, überall nur durch die Rücksichten auf des Wol der Gemeinde un- ter Beobachtung der bestehenden Gesetze und Vorschriften geleitet worden zu sein; überall und das Beste gewollt zu haben. Meine Berichterstattung kann sich selbstverständlich bloß auf die von mir im selbstständigen
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