die erforderliche Genemigung des k.k. Kreisgerichtes einschreiten, was ich unterm 20. Mai d.J. that, wobei ich in den Lizitations-Bedingnissen selbstverständlich aus drücklich festsetzte, daß die Ratifikation des Kaufvertrages dem Gemeinderat vorbehalten werde. Nachdem der Feilbietungstermin vom Kreisgerichte auf den 1 Juli festgesetzt worden war, so schritt ich Ende Juli, da damals noch keine Aussicht auf Konstituirung des Gemeinderates vorhanden war, um Verlegung dieses Termins auf den 28. September d.J. ein, was auch bewilligt wurde. Die Tagsatzung hiezu fand auch am selben Tage unter meiner und des Herrn Gemeinde Sekretärs Intervention statt; allein es war kein Lizitant erschienen, daher das genannte Gebäude vorläufig
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