Ratsprotokoll vom 20. Oktober 1876

hier, über gestelltes Ansuchen vom 14. März d.J. mittelst hierämtl. Dekretes vom 29. April a.c. auf Grund des Gemeinderatsbeschlußes vom 21. April d.J. dahin beschieden wurde, daß ihm die Benützung der städtischen Wasserleitung gegen Entrichtung des vorläufig provisorisch eingeführten Brunnengeldes gestattet wird, wofür derselbe jedoch selbstverständlich die Kosten der Anzapfung des Hauptrohres, sowie für die Legung des Rohrstranges etc. selbst zu tragen habe, stellt die III. Section noch folgende Anträge und zwar: 1. Wird für jedes der bereits bestehenden zwei Häuser ein täglicher Wasserverbrauch von mindestens 25 Hektoliter festgesetzt. 2. Wird für jedes der neu zu erbauenden Häusern während der ganzen Bauperiode das doppelte Wasserquantum in Anrechnung gebracht, da voraussichtlich zum Einlöschen von Kalk und Anmachung des Mörtels eine bedeutende Wassermenge

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