„Löblicher Gemeinderat! — Nach § 44 Abs. 3 des Gemeinde Statutes er- hält der Bürgermeister die von dem Gemeinderate für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Funktionsgebühren. Nachdem nun am 8. Oktober d.J. die Neuwahl des Bürgermeisters statt- gefunden hat, so erlaubt sich das Amt behufs Veranlassung der Vorschreibung das Ersuchen um Bestimmung dieser Gebühren für die nächste Funktionsperio- de des Bürgermeisters zu stellen. Steyr, 12. Oktober 1876 — Iglseder. Hiezu bemerkt Referent: Die Funktionszulage des Herrn Bürgermeisters bestand bisher in jährlichen 1200 fl, eine Sum- me, welche zu den vielen und anstrengenden Dienstesverrich- tungen und der großen Verantwortlichkeit in gar keinem Verhältnis steht, zu- dem erlaubt sich aber die Sek- tion zu bemerken, daß fünf von den Gemeindebeamten jeder einen höheren Gehalt bezieht, als der
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