„Löblicher Gemeinderat! — Nach § 44 Abs. 3 des Gemeinde Statutes erhält der Bürgermeister die von dem Gemeinderate für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Funktionsgebühren. Nachdem nun am 8. Oktober d.J. die Neuwahl des Bürgermeisters stattgefunden hat, so erlaubt sich das Amt behufs Veranlassung der Vorschreibung das Ersuchen um Bestimmung dieser Gebühren für die nächste Funktionsperiode des Bürgermeisters zu stellen. Steyr, 12. Oktober 1876 — Iglseder. Hiezu bemerkt Referent: Die Funktionszulage des Herrn Bürgermeisters bestand bisher in jährlichen 1200 fl, eine Summe, welche zu den vielen und anstrengenden Dienstesverrichtungen und der großen Verantwortlichkeit in gar keinem Verhältnis steht, zudem erlaubt sich aber die Sektion zu bemerken, daß fünf von den Gemeindebeamten jeder einen höheren Gehalt bezieht, als der
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