Ratsprotokoll vom 20. Oktober 1876

zwar die erste wegen Nichterscheinen sämmtlicher Gemeinderats-Mitglieder, und letztere wegen nicht vorhandener Beschlußfähigkeit nicht mehr abgehalten werden konnten. In Folge dessen hat sich der Herr Statthalter veranlaßt gesehen mit Erlaß vom 5. Juni 1876 Z. 1716 praes. auf Grund des § 46 G.St. den Gemeinderat der Stadt Steyr aufzulösen, und die Vorname der Neuwal desselben anzuordnen, mit der einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung der neuen Gemeinde Verteilung mich in Einverständnisse mit dem hochlöblichen Landes Ausschuß betrauen; zugleich verordnete der Herr Statthalter die sofortige Ausschreibung der Neuwalen für den Gemeinderat. Ich ließ daher ungesäumt gemäß § 33 G.St. die neuen Wälerlisten anfertigen, welche

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