schäfts-Ordnung verweist, wonach ein G.R. in einer Angelegenheit zweimal sprechen könne, während er das Wort schon zahlreiche Male ergriffen habe. Er ertheilt sohin dem Berichterstatter das Schlußwort. G.R. Pointner erklärt sich gegen den Vertagungsantrag des G.R. Bichler, da er nicht gehörig begründet sei. Da um so weniger als sein Antrag wol überlegt und die Verhältnisse klar seien und durch eine Vertagung nichts anderes als eine zu nichts führende Verschleppung erzielt werde. Er verliest sohin nochmals den Schlußsatz der beantragten Erklärung und ersucht um namentliche Abstimmung. Der Vorsitzende bringt hierauf zuerst den Antrag des G.R. Bichler auf Vertagung der Beschlußfassung zur namentlichen Abstimmung und
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