Urlaubsgesuches hätte derselbe als Gemeinderat die Verpflichtung gehabt zu erklären, daß er gegenüber dem Gemeinderate binnen der und jener Frist die zu seiner Rechtfertigung nötigen Schritte machen werde. Das habe er aber nicht gethan. G.R. Huber bemerkt, daß Herr Zeilberger verpflichtet gewesen wäre, seine Rechtfertigung wenigstens ebenso an den Gemeindet zu richten, als er dieses an die Steyrer Zeitung getan habe. G.R. Ploberger gibt der Verwunderung Ausdruck, daß G.R. Peyrl sich gar so sehr zum Anwalt des Herrn Zeilberger mache, wozu nach seiner Ansicht kein Grund vorliege. G.R. Wickhoff weist darauf hin, daß der Gemeinderat auch andere Rücksichten zu beobachten habe und das sei gegen Herrn Josef Werndl. Demselben sei bis zur Stunde noch keine Genugthuung von Seite des Gemein-
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