Vollmacht der Frau Rosine Schwingenschuß ist nach dem dem Wahlacte beiliegendem Protokolle von der Vollmachtgeberin nicht eigenhändig unterfertigt und somit ungiltig. Ähnliche Unregelmässigkeiten dürften bei diesem Wahlgange mehr stattgefunden haben, nachdem gegen die Echtheit der Unterschriften von einigen weiblichen Vollmachtgebern gegründete Bedenken vorliegen. Weiters entfällt die Stimme von einem männlichen Vollmachtgeber (Franz Kern) nach § 21. des G.St. — Bei dieser Wahl kommen durchstrichene und corgirte Stimmzetteln vor. Nachdem durch vorangeführte Beanständigungen des Resultat der Wahl nicht alterirt wird, beantragt die Sektion die Wahl der Herren: Franz Breslmayr und Georg Lintl zu bestätigen, das Re-
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