selbstverständlich über die Zahlungsverpflichtung der immerhin nicht unbedeutenden Kosten der Herausgabe eines Jahres-Berichtes nichts enthalten in dieser Richtung aber mit Rücksicht auf die ebenso im verschiedenen Interesse der jungen Lehranstalt gelegene, wie ja zugleich auch gesetzlich vorgeschriebene Ausführung der oben erwähnten hohen Ministerial Verordnung eine endgültige Entscheidung im hohen Grade erwünscht erscheint, erlaubt sich die gefertigte Direktion an den hohen k.k. Landesschulrat die ergebenste Bitte zu richten, über die Angelegenheit wegen Zahlungsverpflichtung zur regelmäßigen Herausgabe eines Jahresberichtes an der k.k. Oberrealschule in Steyr entscheiden zu wollen. — k.k. Direktion der Staats-Oberrealschule in Steyr, am 15. November 1875 — Berger.
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