selbstverständlich über die Zah- lungsverpflichtung der immer- hin nicht unbedeutenden Kosten der Herausgabe eines Jahres-Berichtes nichts enthalten in dieser Richtung aber mit Rücksicht auf die ebenso im verschiedenen Interesse der jungen Lehranstalt ge- legene, wie ja zugleich auch gesetzlich vorgeschriebene Aus- führung der oben erwähn- ten hohen Ministerial Verord- nung eine endgültige Ent- scheidung im hohen Grade erwünscht erscheint, erlaubt sich die gefertigte Direktion an den hohen k.k. Landes- schulrat die ergebenste Bitte zu richten, über die Angelegen- heit wegen Zahlungsver- pflichtung zur regelmäßigen Herausgabe eines Jahres- berichtes an der k.k. Oberreal- schule in Steyr entscheiden zu wollen. — k.k. Direk- tion der Staats-Oberreal- schule in Steyr, am 15. November 1875 — Berger.
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