Ratsprotokoll vom 18. Februar 1876

zur Amtshandlung anzeigen. §. 9. Die städtischen Polizei-Organe werden dem Oberkommendo bei Hauptübungen sowie bei Bränden entsprechend zur Verfügung gestellt und diesbezüglich instruirt. §. 10. Die freiw. Feuerwehr verpflichtet sich weiters, wenigstens mit einem Drittel der im § 2 bezeichneten MinimalMannschaft eine Bereitschaft derart zu halten, daß sich die Bereitschaftsmannschaft stets im Stadtbezirke befindet. §. 11. Dieser Vertrag tritt mit der Unterfertigung in Wirksamkeit und kann von beiden contrahirenden Theilen halbjährig gekündet werden. Urkunde dessen der Contrahenten Fertigung. — Referent stellt namens der Sektion den Antrag, bei der Wichtigkeit des Gegenstandes den

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