zur Amtshandlung anzeigen. §. 9. Die städtischen Polizei-Organe werden dem Oberkommendo bei Hauptübungen sowie bei Bränden entsprechend zur Ver- fügung gestellt und diesbe- züglich instruirt. §. 10. Die freiw. Feuerwehr verpflich- tet sich weiters, wenigstens mit einem Drittel der im § 2 bezeichneten Minimal- Mannschaft eine Bereitschaft der- art zu halten, daß sich die Bereit- schaftsmannschaft stets im Stadtbe- zirke befindet. §. 11. Dieser Vertrag tritt mit der Unterfertigung in Wirksamkeit und kann von beiden contra- hirenden Theilen halbjährig gekündet werden. Urkunde dessen der Contrahen- ten Fertigung. — Referent stellt namens der Sektion den Antrag, bei der Wichtig- keit des Gegenstandes den
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