Ratsprotokoll vom 18. Februar 1876

die umliegenden Gebäude zu decken oder auch thätig einzu- greifen. Wenn auch der Fabriksfeuer- wehr ein selbstständiges Löschen an den der Waffenfabrik gehörigen Gebäuden gestattet ist, so darf sie jedoch der freiw. Feuer- wehr in ihren Dispositionen auch dann nicht hindernd in den Weg treten, wenn sie gleichfalls an diesen Gebäuden, eine Löscharbeit für notwen- dig erkennt. §. 7. Der Gemeinde Vertretung ist die Abhaltung jeder Hauptübung der frei. Feuerwehr rechtzeitig anzuzeigen, damit sie sich von der Leistungsfähigkeit der freiwilligen Feuerwehr überzeugen könne. §. 8. Das Oberkommando der freiw. Feuerwehr wird alle ihm zur Kennt- nis gelangten Außerachtlassungen der bestehenden Feuerpolizeivor- schriften der Gemeinde Vorstehung

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