Ratsprotokoll vom 18. Februar 1876

die umliegenden Gebäude zu decken oder auch thätig einzugreifen. Wenn auch der Fabriksfeuerwehr ein selbstständiges Löschen an den der Waffenfabrik gehörigen Gebäuden gestattet ist, so darf sie jedoch der freiw. Feuerwehr in ihren Dispositionen auch dann nicht hindernd in den Weg treten, wenn sie gleichfalls an diesen Gebäuden, eine Löscharbeit für notwendig erkennt. §. 7. Der Gemeinde Vertretung ist die Abhaltung jeder Hauptübung der frei. Feuerwehr rechtzeitig anzuzeigen, damit sie sich von der Leistungsfähigkeit der freiwilligen Feuerwehr überzeugen könne. §. 8. Das Oberkommando der freiw. Feuerwehr wird alle ihm zur Kenntnis gelangten Außerachtlassungen der bestehenden Feuerpolizeivorschriften der Gemeinde Vorstehung

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