Ratsprotokoll vom 18. Februar 1876

ob ist, Landesgesetzes vom 19. Febr. 1873) bezüglich der Waffenfabriksfeuerwehr wird die GemeindeVorstehung folgende bisher giltige Anordnung aufrecht erhalten und deren Commando zur genauen Darnachachtung verhalten. a. Bei Bänden von nicht der Waffenfabrik gehörigen Gebäuden hat sich die Fabriksfeuerwehr, im Falle sie überhaupt freiwillig Hilfe leisten will, dem Commando der freiw. Feuerwehr zur unbedingten Verfügung zu stellen. b. Bei Bänden von Gebäuden, welche der Waffenfabrik gehören steht es der Fabriksfeuerwehr frei, nach eigenem Ermessen zu löschen. Da jedoch diese Brände für die umliegenden Gebäude, ja für die ganze Stadt gefährlich werden können, so hat bei denselben die freiw. Feuerwehr, wie bei Bränden an anderen Objekten, unbedingt auszurücken und entweder

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