Ratsprotokoll vom 18. Februar 1876

ob ist, Landesgesetzes vom 19. Febr. 1873) bezüglich der Waffenfabriks- feuerwehr wird die Gemeinde- Vorstehung folgende bisher gil- tige Anordnung aufrecht er- halten und deren Comman- do zur genauen Darnachach- tung verhalten. a. Bei Bänden von nicht der Waffenfabrik gehörigen Gebäu- den hat sich die Fabriksfeuer- wehr, im Falle sie überhaupt freiwillig Hilfe leisten will, dem Commando der freiw. Feuerwehr zur unbedingten Verfügung zu stellen. b. Bei Bänden von Gebäuden, welche der Waffenfabrik gehören steht es der Fabriksfeuerwehr frei, nach eigenem Ermessen zu löschen. Da jedoch diese Brän- de für die umliegenden Ge- bäude, ja für die ganze Stadt ge- fährlich werden können, so hat bei denselben die freiw. Feuer- wehr, wie bei Bränden an anderen Objekten, unbedingt auszurücken und entweder

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