Ratsprotokoll vom 18. Februar 1876

tragsverhältnisse an die Gemeinde Steyr zurück zu geben. Bei nachweislichen Verunglückung von städt. Geräten im Löschdienste werden dieselben über Ansuchen der freiw. Feuerwehr von Fall zu Fall den Inventar abgeschrieben, beziehungsweise, wenn notwendig, von der Gemeinde Steyr durch neue ersetzt. §. 3. Desgleichen stellt die Gemeinde Steyr der freiw. Feuerwehr die für die gesammten Löschgeräte (einerlei ob sie der Stadtgemeinde Steyr oder der freiwilligen Feuerwehr gehören) notwendigen Depots zur Verfügung und besorgt auf ihre Kosten die Einrichtung und Herhaltung derselben, sowie auch die notwendige Beleuchtung und Bestellung von Öfen und dem nötigen Brennmateriale. §. 4. Die Gemeinde Steyr verpflichtet sich an die freiwillige Feuerwehr

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