tragsverhältnisse an die Gemein- de Steyr zurück zu geben. Bei nachweislichen Verun- glückung von städt. Geräten im Löschdienste werden dieselben über Ansuchen der freiw. Feuer- wehr von Fall zu Fall den In- ventar abgeschrieben, bezie- hungsweise, wenn notwen- dig, von der Gemeinde Steyr durch neue ersetzt. §. 3. Desgleichen stellt die Gemeinde Steyr der freiw. Feuerwehr die für die gesammten Löschgeräte (einerlei ob sie der Stadtge- meinde Steyr oder der frei- willigen Feuerwehr gehören) notwendigen Depots zur Ver- fügung und besorgt auf ihre Kosten die Einrichtung und Herhaltung derselben, sowie auch die notwendige Beleuchtung und Bestellung von Öfen und dem nötigen Brennmateriale. §. 4. Die Gemeinde Steyr verpflichtet sich an die freiwillige Feuerwehr
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