der Feuerpolizei Ordnung für Ober- österreich und ihrer von der h. kk. Statthalterei genehmigten Statuten. §. 2. Du diesem Zwecke verpflichtet sich die freiw. Feuerwehr nachstehen- des Minimum von Mannschaft und Geräten beizustellen und in Stand zu halten und zwar I. an Mannschaft. a. einen Commandanten, b. zwanzig Steiger, c. sechzig Spitzenleute, s. die zur Herstellung von zwei Schlauchverbindungen, sowie zur Bedienung von zwei Lösch- maschinen, nötige Mannschaft (sammt Abwechslung) II. an eigenen Geräten muß die freiw. Feuerwehr mindestens halten: a. zwei ausgerüstete Ge- räte-Karren zur Herstellung von zwei Schlauchverbindungen auf drei Stock hohe Gebäude sammt den nötigen Rettungsequisiten. Statt des einen Rettungskarrens kann auch eine Schubleiter gehalten werden.
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