Steyr weggezogen ist und daher gemäß §19 G. S. des aktive Wahlrecht verloren hat, zur Ausscheidung zu bestimmen wäre wird bei dem Umstande, als der vom Verlust des Amtes eines Gemeinderats-Mitgliedes sprechende § 45 G.St. hierüber keine Anordnung enthält, der Beurteilung des löblichen Gemeinderates überlassen. Weiters ist nach § 35 G.St. vom Gemeinderate für jeden Walkörper auf Vorschlag des Bürgermeisters eine aus 5 stimmberechtigten Gemeinde Mitgliedern bestehende Wahl-Commission einzusetzen. Es werden daher in Vorschlag gebracht: a. für den I. Wahlkörper die Herren Ferdinand Edelbauer, Franz Hofmann, Johann Michael Peteler. Leopold Putz und Franz Tomitz. — b. für den II. Walkörper, Johann Berger, Anton Gemböck, Emil Göppl. Adolf Gottwald, Franz Greiner. — c. für den III. Walkörper, Alfred Brittinger
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